Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand: 22.04.2026

Die Plattform MedFaktum gliedert ihre Vertragsbeziehungen in zwei eigenständige Nutzungsbedingungen: AGB-A für Gutachter (Abschnitt I) und AGB-B für Versicherer (Abschnitt II). Beide regeln ausschließlich das Verhältnis zwischen MedFaktum und der jeweiligen Vertragspartei. Vertragsbeziehungen zwischen Arzt und Versicherer entstehen unmittelbar zwischen diesen beiden und sind nicht Gegenstand dieser AGB.

I. Nutzungsbedingungen für Gutachter (AGB-A)

§ 1 Geltungsbereich, Vertragspartner

(1) Diese Nutzungsbedingungen gelten zwischen der MedFaktum UG (haftungsbeschränkt) i. G., Adalbertstraße 56, 80799 München (nachfolgend „MedFaktum“) und Ärztinnen und Ärzten, die sich auf der Plattform als Gutachter registrieren (nachfolgend „Gutachter“). Die Plattform richtet sich ausschließlich an Personen, die in ihrer beruflichen Eigenschaft handeln (§ 14 BGB).

(2) Abweichende Bedingungen des Gutachters werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, MedFaktum stimmt ihrer Geltung schriftlich zu.

(3) Die Plattform ist eine technische Infrastruktur zur Vermittlung von Gutachtenaufträgen zwischen Gutachtern und Versicherern sowie zur Unterstützung bei Abwicklungsprozessen. MedFaktum wird weder Partei des zwischen Gutachter und Versicherer entstehenden Gutachten-Werkvertrags noch Inhaber des Honoraranspruchs des Gutachters, soweit nicht in einer gesondert vereinbarten Zusatzleistung (§ 8) etwas Abweichendes geregelt ist.

§ 2 Vertragsschluss und Verifizierung

(1) Die Registrierung erfolgt elektronisch durch Ausfüllen der Registrierungsmaske und Bestätigung durch E-Mail. Mit Registrierung bietet der Gutachter den Abschluss eines Plattform-Nutzungsvertrags an.

(2) MedFaktum prüft die angegebenen Qualifikationsdaten (insbesondere Approbation, Facharzt-Qualifikation, ggf. Zusatzqualifikationen). Die Prüfung kann eine Vorlage geeigneter Nachweise umfassen.

(3) Der Plattform-Nutzungsvertrag kommt mit Freischaltung des Kontos durch MedFaktum zustande. MedFaktum ist berechtigt, die Freischaltung ohne Angabe von Gründen zu verweigern; ein Anspruch auf Freischaltung besteht nicht.

(4) Der Gutachter ist verpflichtet, seine Profil- und Qualifikationsdaten aktuell zu halten und wesentliche Änderungen unverzüglich mitzuteilen.

§ 3 Leistungsbeschreibung — Basisleistung

(1) MedFaktum stellt dem Gutachter folgende Basisleistungen kostenfrei zur Verfügung:

  • a) Einrichtung und Verwaltung eines Nutzerprofils,
  • b) Teilnahme am Matching-Verfahren nach Maßgabe von § 6,
  • c) Empfang und Beantwortung von Anfragen der Versicherer,
  • d) Übermittlung und Speicherung der zur Auftragsabwicklung erforderlichen Dokumente, einschließlich des erstellten Gutachtens,
  • e) Kommunikationsfunktionen im Rahmen des Auftragsverhältnisses.

(2) Die Basisleistung begründet keinen Anspruch auf Zuteilung eines bestimmten Auftragsvolumens oder auf Aufnahme in eine bestimmte Zahl von Shortlists.

§ 4 Leistungsbeschreibung — Optionale Zusatzleistungen

(1) MedFaktum bietet auf Grundlage gesonderter Buchung folgende Zusatzleistungen an:

  • a) Gutachter-Abonnements mit erweiterten Funktionen (Preisstaffel: 0 / 89 / 159 € pro Monat, netto zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer).
  • b) Abrechnungs- und Rechnungstellungs-Infrastruktur: Erstellung von Rechnungsdokumenten, technischer Dokumentenversand und technischer Zahlungsabgleich. Diese Leistung umfasst ausdrücklich keinen Forderungseinzug, kein Mahnwesen, keine rechtsgeschäftliche Geltendmachung und keine sonstige Inkassotätigkeit.
  • c) Nach Erteilung einer behördlichen Registrierung als Inkassodienstleister nach § 10 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG): Inkassoleistungen auf Grundlage einer Forderungsabtretung gemäß § 398 BGB (Preisstaffel: 50 / 75 / 100 € pro Rechnung, netto zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer).

(2) Leistungen nach Absatz 1 Buchstabe c werden dem Gutachter erst angeboten, nachdem die RDG-Registrierung tatsächlich erteilt und in Vollzug gesetzt ist. Bis dahin erbringt MedFaktum weder die rechtliche Prüfung noch die außergerichtliche Durchsetzung von Honorarforderungen; Forderungen aus Gutachtenaufträgen sind vom Gutachter unmittelbar gegenüber dem Versicherer geltend zu machen.

(3) Die Buchung einer Zusatzleistung erfolgt über den geschützten Bereich der Plattform. Der Gutachter erhält vor Buchung eine Zusammenfassung der gebuchten Leistung und des Entgelts.

§ 5 Gründungs-Gutachter-Programm

(1) Die ersten 100 vollständig verifizierten Gutachter erhalten für die Dauer von 12 Monaten ab Freischaltung die folgenden Vorteile („Gründungs-Programm“):

  • a) Bevorzugte Bearbeitung der Verifizierung (priorisierter Prüfpfad),
  • b) kostenfreie Nutzung später eingeführter Premium-Zusatzmodule, soweit solche während der Laufzeit des Programms verfügbar sind,
  • c) Zugang zu regelmäßigen Produkt-Beta-Runden mit Feedback-Kanal.

(2) Das Gründungs-Programm beinhaltet ausdrücklich keine fallbezogenen Vorteile. Insbesondere erfolgt

  • a) keine bevorzugte Aufnahme in Shortlists,
  • b) keine erhöhte Matching-Gewichtung,
  • c) keine Beeinflussung der Auftragszuteilung durch Versicherer

zugunsten von Teilnehmern des Gründungs-Programms. Die Gleichbehandlung im Matching bleibt gewahrt.

(3) Das Gründungs-Programm endet mit Ablauf von 12 Monaten automatisch. Die Kontoeinrichtung und die Nutzung der Basisleistung bleiben unberührt.

§ 6 Matching-Verfahren und Vertragsschluss mit Versicherer

(1) Versicherer stellen über die Plattform Anfragen mit näher bezeichneten Merkmalen (Gutachten-Typ, Fachrichtung, Region, Frist, Fragestellung, Budget-Obergrenze) ein. MedFaktum bildet auf Basis dieser Merkmale einen qualifizierten Pool geeigneter Gutachter und stellt dem Versicherer eine Shortlist (typischerweise drei bis fünf Gutachter) zur Verfügung.

(2) Die Auswahl aus der Shortlist erfolgt ausschließlich durch den Versicherer. MedFaktum trifft keine verbindliche Auswahlentscheidung.

(3) Nach Einladung zur Angebotsabgabe erhält der Gutachter Einblick in den Anfragetext und kann ein Angebot mit Honorarvorschlag abgeben. Der Gutachter ist nicht verpflichtet, auf Einladungen zu reagieren.

(4) Durch Zuschlag des Versicherers entsteht ein unmittelbarer Werkvertrag zwischen Gutachter und Versicherer. MedFaktum ist nicht Partei dieses Vertrags.

(5) MedFaktum haftet nicht für die Vertragserfüllung zwischen Gutachter und Versicherer, insbesondere nicht für die Zahlung des Honorars durch den Versicherer.

§ 7 Honorar; Preisbestimmung durch den Gutachter

(1) Der Gutachter bestimmt seine Honorarsätze eigenverantwortlich. MedFaktum nimmt auf die Höhe des Honorars keinen Einfluss. Insbesondere werden keine Mindest- oder Höchstsätze vorgegeben.

(2) Das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) gilt ausschließlich für gerichtlich bestellte Sachverständige und wird durch MedFaktum weder als Unter- noch als Obergrenze für Plattform-Honorare herangezogen.

(3) MedFaktum erhebt keine prozentuale Beteiligung am Honorar des Gutachters. Die Lizenz- und Transaktionsentgelte werden ausschließlich vom Versicherer getragen.

§ 8 Zahlungsfluss; Forderungsabtretung

(1) Das Honorar wird vom Versicherer direkt an den Gutachter gezahlt. Ein Zahlungsfluss über MedFaktum findet in der Basisleistung nicht statt.

(2) Erst nach erfolgter RDG-Registrierung (§ 4 Abs. 2) und nur bei gesonderter Beauftragung des Abrechnungs- und Inkassoservices durch den Gutachter tritt der Gutachter seine Honorarforderung gegenüber dem Versicherer zum Zweck des Einzugs an MedFaktum ab (§ 398 BGB). Die Einzelheiten regelt eine gesonderte Zusatzvereinbarung, die den Umfang der abgetretenen Forderungen, die Abrechnungs- und Auskehrungsmodalitäten sowie das Entgelt beschreibt.

(3) Bis zu einer solchen Zusatzvereinbarung tritt der Gutachter die Forderung nicht ab und bleibt Forderungsinhaber.

§ 9 Pflichten des Gutachters

(1) Der Gutachter sichert zu:

  • a) Über die zur Ausführung übernommener Aufträge erforderliche Approbation, Qualifikation und fachliche Eignung zu verfügen,
  • b) Gutachten unter Beachtung der einschlägigen berufs- und fachrechtlichen Vorgaben zu erstellen, insbesondere der Muster-Berufsordnung für Ärzte und der ärztlichen Schweigepflicht nach § 203 StGB,
  • c) bei der Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten die einschlägigen datenschutzrechtlichen Anforderungen einzuhalten,
  • d) über eine angemessene Berufshaftpflichtversicherung zu verfügen; die Angemessenheit richtet sich nach dem Umfang der übernommenen Tätigkeit.

(2) Der Gutachter verpflichtet sich, Anfragen zeitnah zu bearbeiten und angenommene Aufträge innerhalb der vereinbarten Fristen abzuschließen.

(3) Der Gutachter ist nicht verpflichtet, ein bestimmtes Auftragsvolumen anzunehmen.

§ 10 Haftung von MedFaktum

(1) MedFaktum haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

(2) Für einfache Fahrlässigkeit haftet MedFaktum nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), auf deren Einhaltung der Gutachter vertrauen darf und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet. Die Haftung ist in diesem Fall auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

(3) MedFaktum haftet nicht:

  • a) für die inhaltliche Richtigkeit von Gutachten des Gutachters,
  • b) für die Erfüllung des Werkvertrags zwischen Gutachter und Versicherer, insbesondere nicht für die Zahlung des Honorars,
  • c) für Inhalte, die vom Versicherer, vom Gutachter oder von Dritten bereitgestellt werden.

(4) Eine verschuldensunabhängige Haftung nach § 536a Abs. 1 Alt. 1 BGB für bei Vertragsschluss vorhandene Mängel ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

(5) MedFaktum sichert eine Plattform-Verfügbarkeit im Jahresmittel von 99,0 % zu. Nicht eingerechnet werden geplante Wartungsfenster, die mindestens 48 Stunden im Voraus angekündigt werden, sowie Störungen außerhalb des Einflussbereichs von MedFaktum (insbesondere Störungen bei Subprozessoren mit eigenem Availability-SLA, Force Majeure). Bei Unterschreitung stehen dem Gutachter die allgemeinen gesetzlichen Rechte zu; pauschale Vertragsstrafen werden nicht vereinbart.

§ 11 Datenschutz; Auftragsverarbeitung

(1) MedFaktum verarbeitet personenbezogene Daten des Gutachters und der im Rahmen der Auftragsabwicklung übermittelten Daten im Einklang mit der Datenschutzerklärung und der Datenschutz-Grundverordnung.

(2) Für die Verarbeitung von Gutachten-Inhalten und den zugehörigen Dokumenten, für die der Gutachter datenschutzrechtlich Verantwortlicher ist, schließen die Parteien eine gesonderte Auftragsverarbeitungsvereinbarung nach Art. 28 DSGVO (Anlage AV-1). Diese Vereinbarung ist Bestandteil des Plattform-Nutzungsvertrags.

(3) Der Gutachter ist für die Rechtmäßigkeit seiner eigenen Verarbeitung personenbezogener Daten verantwortlich, einschließlich der Einhaltung der ärztlichen Schweigepflicht.

§ 12 Laufzeit und Kündigung

(1) Der Plattform-Nutzungsvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.

(2) Der Gutachter kann jederzeit ohne Einhaltung einer Frist zum Ende eines Kalendermonats kündigen. Zusatzleistungen mit Monatslaufzeit enden zum Ende des laufenden Monats.

(3) MedFaktum kann den Vertrag ordentlich mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats kündigen.

(4) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei

  • a) wesentlichem Verstoß gegen berufs- oder datenschutzrechtliche Vorgaben,
  • b) wiederholter, nicht fristgerechter Auftragsabwicklung trotz Abmahnung,
  • c) unwahren Angaben im Registrierungsprozess.

(5) Laufende Auftragsverhältnisse zwischen Gutachter und Versicherer bleiben von einer Kündigung des Plattform-Nutzungsvertrags unberührt, sind aber außerhalb der Plattform abzuwickeln, sobald der Plattformzugang endet.

§ 13 Non-Circumvention

(1) Der Gutachter verpflichtet sich, einen Versicherer, der ihm erstmals über die Plattform zugeteilt wurde und mit dem keine nachvollziehbar offengelegte Vorbeziehung bestand, für die Dauer von 12 Monaten ab dem ersten plattformvermittelten Vertragsschluss nicht unter Umgehung der Plattform mit im Wesentlichen gleichartigen Folgebeauftragungen zu binden.

(2) Die Beschränkung gilt nicht, soweit

  • a) zwischen Gutachter und Versicherer bereits vor dem ersten Matching eine Geschäftsbeziehung in demselben oder einem eng verwandten Leistungssegment bestand und der Gutachter dies bei Registrierung nachvollziehbar offengelegt hat,
  • b) der Versicherer den Gutachter aus von MedFaktum unabhängigen Gründen auswählt und dies nachweist,
  • c) die Umgehung der Plattform aus berufs- oder aufsichtsrechtlichen Gründen geboten ist.

(3) MedFaktum kann bei schuldhaftem Verstoß den konkret nachgewiesenen Schaden verlangen, insbesondere die entgangene Transaktionspauschale für die umgangenen Folgebeauftragungen. Dem Gutachter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden nicht oder wesentlich niedriger entstanden ist.

§ 14 Änderungen der Nutzungsbedingungen

(1) MedFaktum ist berechtigt, diese Nutzungsbedingungen aus sachlichem Grund zu ändern. Sachliche Gründe sind insbesondere Änderungen der Rechtslage, Änderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung sowie die Einführung oder Änderung technischer oder organisatorischer Rahmenbedingungen der Plattform.

(2) Geplante Änderungen werden dem Gutachter mindestens sechs Wochen vor ihrem Inkrafttreten in Textform mitgeteilt. Widerspricht der Gutachter nicht innerhalb dieser Frist, gelten die Änderungen als angenommen; hierauf wird in der Änderungsmitteilung gesondert hingewiesen.

(3) Widerspricht der Gutachter der Änderung, besteht für MedFaktum das Recht, den Vertrag zum Zeitpunkt des geplanten Inkrafttretens zu kündigen.

§ 15 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(2) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist München, sofern der Gutachter Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam sein, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.

(4) Textform im Sinne dieser Nutzungsbedingungen umfasst auch E-Mail.

II. Nutzungsbedingungen für Versicherer (AGB-B)

§ 1 Geltungsbereich, Vertragspartner

(1) Diese Nutzungsbedingungen gelten zwischen der MedFaktum UG (haftungsbeschränkt) i. G., Adalbertstraße 56, 80799 München (nachfolgend „MedFaktum“) und Versicherungsunternehmen bzw. ihren Konzerngesellschaften, die die Plattform zur Beschaffung medizinischer Gutachten nutzen (nachfolgend „Versicherer“).

(2) Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Versicherers werden nur mit schriftlicher Zustimmung von MedFaktum Vertragsbestandteil.

(3) Die Plattform richtet sich ausschließlich an gewerbliche Nutzer (§ 14 BGB).

§ 2 Vertragsschluss

(1) Der Versicherer beantragt den Plattformzugang über den Onboarding-Prozess und benennt eine zeichnungsbefugte Person sowie administrative Ansprechpartner.

(2) MedFaktum prüft Identität und Zeichnungsbefugnis. Der Vertrag kommt mit Freischaltung des Organisations-Accounts zustande.

§ 3 Lizenzmodell und Entgelt

(1) MedFaktum stellt die Plattform auf Grundlage einer monatlichen SaaS-Lizenz in den Staffelungen Basic, Professional und Enterprise zur Verfügung:

  • a) Basic: 890 € / Monat
  • b) Professional: 2.490 € / Monat
  • c) Enterprise: 5.990 € bis 7.990 € / Monat, je nach Feature-Umfang und Organisationsgröße (konkreter Wert je Vertrag)

Sämtliche Preise verstehen sich zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.

(2) Je über die Plattform abgewickeltem Gutachten fällt zusätzlich eine Transaktionspauschale an:

  • a) Basic: 59 € / Gutachten
  • b) Professional: 89 € / Gutachten
  • c) Enterprise: 149 € / Gutachten

Die Transaktionspauschale wird bei Abnahme des Gutachtens durch den Versicherer ausgelöst und monatlich nachschüssig abgerechnet.

(3) Premium-Zusatzmodule (z. B. erweitertes Reporting, API-Integrationen) sind optional buchbar und werden gesondert ausgewiesen (Preisrahmen 1.990 bis 4.990 € / Monat).

(4) MedFaktum ist berechtigt, die Preise nach Absatz 1 bis 3 anzupassen, soweit sich nach Vertragsschluss für die Leistungserbringung maßgebliche Kostenfaktoren verändern. Maßgebliche Kostenfaktoren sind insbesondere: Entgelte von Subprozessoren für Hosting, Datenbankbetrieb und Zustelldienste; Kosten regulatorischer Compliance (insbesondere Datenschutz, Informationssicherheit); Personalkosten im Entwicklungs-, Betriebs- und Supportbereich.

Eine Anpassung darf nur insoweit erfolgen, als sich die Veränderung des jeweiligen Kostenfaktors auf den Gesamtpreis auswirkt. Kostensenkungen sind in gleicher Weise zu berücksichtigen und führen zu einer entsprechenden Preissenkung. Auf Verlangen legt MedFaktum die maßgeblichen Kostenkategorien in nachvollziehbarer Form offen.

MedFaktum kündigt Preisanpassungen mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderhalbjahrs an. Dem Versicherer steht im Falle einer Preiserhöhung ein Sonderkündigungsrecht zum Zeitpunkt des Inkrafttretens zu.

§ 4 Anfragenerstellung

(1) Der Versicherer erstellt Anfragen mit vollständigen Angaben zu Typ, Fachrichtung, Region, Frist, Fragestellung und Budget-Obergrenze.

(2) Der Versicherer sichert zu, vor jeder Übermittlung medizinischer Unterlagen an einen Gutachter über die Plattform eine wirksame Schweigepflichtentbindung der versicherten Person eingeholt zu haben. Auf Anforderung weist der Versicherer MedFaktum das Vorliegen der Entbindung in geeigneter Weise nach.

(3) Der Versicherer stellt sicher, dass die Übermittlung medizinischer Daten über die Plattform auf einer wirksamen Rechtsgrundlage nach Art. 9 DSGVO beruht (ausdrückliche Einwilligung, Geltendmachung rechtlicher Ansprüche oder andere einschlägige Rechtsgrundlage).

§ 5 Matching und Auswahl

(1) MedFaktum stellt auf Grundlage der Anfragemerkmale eine Shortlist geeigneter Gutachter zur Verfügung. Die Auswahl trifft ausschließlich der Versicherer.

(2) MedFaktum übernimmt keine Gewähr für die fachliche, zeitliche oder wirtschaftliche Eignung des gewählten Gutachters im Einzelfall. Sorgfaltspflichten bei der Auftragsvergabe verbleiben beim Versicherer.

(3) Durch Zuschlag des Versicherers entsteht ein unmittelbarer Werkvertrag zwischen Versicherer und Gutachter. MedFaktum ist nicht Partei dieses Vertrags.

§ 6 Zahlungsfluss

(1) Das Honorar des Gutachters wird vom Versicherer direkt an den Gutachter gezahlt. Eine Abwicklung über MedFaktum-Konten findet in der Basisleistung nicht statt.

(2) Lizenz- und Transaktionsentgelte von MedFaktum werden dem Versicherer monatlich elektronisch in Rechnung gestellt. Fälligkeit: 14 Tage nach Rechnungszugang.

(3) Bei Zahlungsverzug kann MedFaktum nach vorheriger Mahnung mit Fristsetzung die Erstellung neuer Anfragen oder die Freigabe neuer Gutachten bis zum Ausgleich der offenen Forderung aussetzen.

§ 7 Nutzungsrechte an Gutachten

(1) Die Nutzungsrechte am erstellten Gutachten werden unmittelbar zwischen Versicherer und Gutachter vereinbart. MedFaktum erwirbt keine Nutzungsrechte an Gutachten-Inhalten.

(2) MedFaktum speichert die Gutachten ausschließlich zur Erfüllung seiner technischen und vertraglichen Aufgaben und löscht oder anonymisiert sie nach Maßgabe des Auftragsverarbeitungsvertrags und der gesetzlichen Aufbewahrungspflichten.

§ 8 Pflichten des Versicherers

(1) Der Versicherer verpflichtet sich,

  • a) ausschließlich rechtmäßig erlangte Unterlagen über die Plattform zu übermitteln,
  • b) die in § 4 Abs. 2 zugesicherte Schweigepflichtentbindung und die datenschutzrechtliche Rechtsgrundlage tatsächlich vorzuhalten,
  • c) auf die fachliche Unabhängigkeit des Gutachters keinen unzulässigen Einfluss auszuüben,
  • d) das Gutachten fristgerecht zu prüfen und Rückmeldungen in den von der Plattform bereitgestellten Funktionen zu dokumentieren.

(2) Der Versicherer stellt MedFaktum von allen Ansprüchen Dritter frei, die aus der Verletzung der in Absatz 1 genannten Pflichten resultieren, soweit der Versicherer die Verletzung zu vertreten hat.

§ 9 Haftung von MedFaktum

(1) MedFaktum haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

(2) Für einfache Fahrlässigkeit haftet MedFaktum nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), auf deren Einhaltung der Versicherer vertrauen darf und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet. Die Haftung ist in diesem Fall auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

(3) Bei einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung von MedFaktum für den jeweiligen Schadensfall der Höhe nach auf den höheren Betrag aus 250.000 € und 100 % der im vorangegangenen Vertragsjahr tatsächlich gezahlten Entgelte begrenzt. Bei wiederkehrenden Schäden gleicher Art aus demselben Pflichtverstoß gilt diese Summenbegrenzung gemeinsam für alle daraus entstehenden Schäden.

(4) Für die schuldhafte Verletzung von Vertraulichkeits-, Datenschutz- und Informationssicherheitspflichten gilt abweichend von Absatz 3 ein gesonderter Haftungshöchstbetrag in Höhe des höheren Betrags aus 500.000 € und 150 % der im vorangegangenen Vertragsjahr tatsächlich gezahlten Entgelte. Ansprüche der Betroffenen nach Art. 82 DSGVO unmittelbar gegen den jeweiligen Verantwortlichen bleiben von dieser Haftungsbegrenzung ausdrücklich unberührt.

(5) Die Haftungsbegrenzungen nach Absatz 3 und 4 gelten nicht für die in Absatz 1 genannten Tatbestände (Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, Körper-/Gesundheitsverletzung).

(6) MedFaktum haftet nicht:

  • a) für die inhaltliche Richtigkeit von Gutachten,
  • b) für die Erfüllung des Werkvertrags zwischen Gutachter und Versicherer,
  • c) für den wirtschaftlichen Erfolg des Gutachtens oder seine Verwendbarkeit im Versicherungsfall,
  • d) für Inhalte, die vom Gutachter, vom Versicherer oder von Dritten bereitgestellt werden.

(7) Eine verschuldensunabhängige Haftung nach § 536a Abs. 1 Alt. 1 BGB für bei Vertragsschluss vorhandene Mängel ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

(8) MedFaktum sichert eine Plattform-Verfügbarkeit im Jahresmittel von 99,0 % zu. Nicht eingerechnet werden geplante Wartungsfenster, die mindestens 48 Stunden im Voraus angekündigt werden, sowie Störungen außerhalb des Einflussbereichs von MedFaktum (insbesondere Störungen bei Subprozessoren mit eigenem Availability-SLA, Force Majeure). Bei Unterschreitung stehen dem Versicherer die allgemeinen gesetzlichen Rechte zu; pauschale Vertragsstrafen werden nicht vereinbart.

§ 10 Datenschutz; Auftragsverarbeitung

(1) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten der versicherten Personen sowie weiterer Beteiligter schließen die Parteien eine Auftragsverarbeitungsvereinbarung nach Art. 28 DSGVO (Anlage AV-2).

(2) Der Versicherer ist Verantwortlicher im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO für die Verarbeitung der Gesundheitsdaten im Rahmen des eigenen Versicherungsvertragsverhältnisses. MedFaktum ist Auftragsverarbeiter im Sinne von Art. 28.

§ 11 Vertraulichkeit

(1) Die Parteien verpflichten sich, die im Rahmen der Vertragsdurchführung zur Kenntnis gelangenden vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei während und nach Beendigung des Vertrags vertraulich zu behandeln.

(2) Vertrauliche Informationen umfassen insbesondere die Plattform-Architektur, Preiskalkulationen, Matching-Ergebnisse und Anfrage-Historie.

(3) Die Vertraulichkeitspflicht erstreckt sich nicht auf Informationen, die öffentlich bekannt sind, der empfangenden Partei bereits bekannt waren oder von ihr unabhängig entwickelt wurden.

§ 12 Non-Circumvention

Die Regelungen in § 13 AGB-A gelten sinngemäß für den Versicherer mit der Maßgabe, dass dem Versicherer die Beauftragung eines erstmalig über die Plattform zugeteilten Gutachters außerhalb der Plattform für die Dauer von 12 Monaten nicht gestattet ist.

§ 13 Laufzeit und Kündigung

(1) Die Vertragslaufzeit beträgt zunächst zwölf Monate, mit automatischer Verlängerung um jeweils weitere zwölf Monate, sofern nicht mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der jeweiligen Laufzeit gekündigt wird.

(2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

§ 14 Änderungen der Nutzungsbedingungen

(analog § 14 AGB-A, sinngemäß angewandt)

§ 15 Schlussbestimmungen

(analog § 15 AGB-A, sinngemäß angewandt)